Die einzige gesetzliche Gestattung, die hier in Frage käme, wäre das Bildzitat iSd § 51 UrhG. Sofern Du einen Zweck hast, das Cover oder die Seite zu benutzen, könnte die Nutzung des Covers und eventuell der Seite gestattet sein. Ich vermute mal stark, dass das Cover und die eingescannte Seite zur inhaltlichen Erläuterung dienen. Das wäre der Zweck, der gefordert wird.
Da es sich um ein Zitat handelt, ist es natürlich wichtig eine Quellenangabe zu machen.
Aber: Bei Bildzitaten bewegt man sich aber immer auf sehr dünnem Eis, weil § 51 UrhG nicht sehr weiträumig formuliert ist.
Je nach Verlag ist man auf der sicheren Seite, wenn man eine Benutzung vorher abklärt. Wenn Du anfragst, dann mache das beim Verlag.
Da es sich um ein Zitat handelt, ist es natürlich wichtig eine Quellenangabe zu machen.
Aber: Bei Bildzitaten bewegt man sich aber immer auf sehr dünnem Eis, weil § 51 UrhG nicht sehr weiträumig formuliert ist.
Je nach Verlag ist man auf der sicheren Seite, wenn man eine Benutzung vorher abklärt. Wenn Du anfragst, dann mache das beim Verlag.