Vormieter rückt den Schlüssel nicht her

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    • Vormieter rückt den Schlüssel nicht her

      Ich bin jetzt 18 und wollte deshalb pünktlich zum Studienbeginn in meine erste eigene Wohnung einziehen, allerdings ergibt sich das schwieriger als gedacht. Der Vormieter wollte mir so schnell wie möglich die Wohnung abdrücken, wovon ich super begeistert war. Die Wohnung ist einwandfrei, scheint keine Mängel zu haben. Man müsste nur noch streichen und ich könnte sie wohl sofort beziehen.
      Jetzt gibt sich der Vormieter aber als unerreichbar und ich hab keine Ahnung was ich tun soll? Der Mietvertrag wurde bereits von 1.10. auf den 15., auf den 1.11. und jetzt wahrscheinlich auf den 16.11. verschoben weil der Mieter einfach nicht den Schlüssel an die Wohnungsgesellschaft abgeben möchte. Weder die Gesellschaft noch ich kann ihn erreichen, und ihm scheint das alles egal zu sein. Ich weiß leider auch nicht wo er wohnt, weil die Wohnung ein gutes Stück weit weg von meinem jetzigen Wohnort ist.

      Gibts irgendwas was ich tun kann? Oder muss ich mich einfach dem Schicksal beugen und erst Mitte November einziehen? Soll ich alles die Gesellschaft machen lassen? Hatte hier schon irgendwer Erfahrung mit sowas?
    • So lange du noch keinen Mietvertrag mit der Gesellschaft geschlossen hast, kannst du da wenig machen, es ist Aufgabe der Wohnungsgesellschaft, den Mieter aus der Wohnung zu klagen, wenn eine wirksame Kündigung vorliegt.

      Hast du bereits einen Mietvertrag mit der Wohnungsgesellschaft geschlossen, du kannst aber nicht fristgerecht die Wohnung beziehen, dann kannst die Zahlung der Miete verweigern und du die Wohnungsgesellschaft auf Schadensersatz verklagen, zudem steht dir nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ein außerordentliches Recht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages zu.

      Wenn noch kein Mietvertrag vorliegt wäre höchstens noch ein Anspruch aus culpa in contrahendo gegen die Wohngesellschaft möglich, allerdings bin ich in diesem Bereich noch nicht ganz bewandert, insbesondere in wieweit dies auf Anbahnungen eines Mietverhältnisses anzuwenden sind, dass kann dir nur ein Anwalt sagen. Ehrlich gesagt habe ich aber erhebliche Zweifel daran.

      Ich bin mir hingegen recht sicher, dass du in beiden Fällen keine Ansprüche gegenüber den aktuellen Mieter hast, solange er ebenfalls einen gültigen Mietvertrag mit der Wohnungsgesellschaft hat.

      Das wären jetzt meine Gedanken dazu, ich übernehme keine Garantie für die Richtigkeit meiner Gedanken xD
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    • Ah danke, was du sagtest ist einleuchtend! Leider macht die Gesellschaft herzlich wenig, außer zu sagen "Och ja irgendwie haben wir keine Lust das zu klären, können Sie mal beim Vormieter anrufen?"
      Einen Mietvertrag bekam ich heute - allerdings erst für 1.11.. Darin stand dann auch, dass ich womöglich erst am 16. einziehen kann, wenn der Vormieter den Schlüssel auch in diesem Monat nicht abgeben wird. Deshalb hab ich ein wenig Angst; es war mir unglaublich wichtig schon ab Oktober einzuziehen :< Gerade weil die Gesellschaft so teilnahmslos ist hatte ich gehofft, ich hätte noch irgendwelche Mittel da was zu machen, aber ich schätze dann beuge ich mich dem mal.

      Dann warte ich eben einfach und hoffe auf das beste. Danke!
      Falls hier niemand mehr was hinzufügen möchte, kann hier glaube ich geschlossen werden
    • Leider finden sich Wohnungen in Bremen nur sehr schwer, gerade in meiner Preisklasse :x Die Wohnung ist günstig, nah an der Uni und eigentlich ganz hübsch - und die einzige Wohnung die ich zugesagt bekam bisher. Sicher ist das ganze nicht, und die Situation ist gerade wirklich doof... Aber ich hab leider keine andere Wahl. Und für eine WG bin ich auch nicht gemacht
    • SilverWolf schrieb:

      Und Geschichte werde ich studieren!
      Ich möchte dich keinesfalls entmutigen, aber mir fällt dazu immer wieder ein, wie der Tutor unseres Geschichte-Leistungskurses, der in dem Fach auch seinen Doktortitel hatte, uns ständig gesagt hat, wir sollen nicht Geschichte studieren. :'D Aber jetzt wo mein anderes Studium fast fertig ist, hab ich mich auch dafür eingeschrieben. Werde zwar garantiert nicht fertig damit und habe es auch nicht vor, aber ich bin schon sehr gespannt. Nächste Woche geht es los!

      Und nochmal zum Thema: Wenn du nicht die ganze Zeit pendeln möchtest, könntest du mal schauen, ob nicht irgendwo in einer WG ein Zimmer frei ist. Ich weiß, du hast gesagt, du bist kein WG-Mensch, aber es ist ja nur vorübergehend und vielleicht ist das ja trotzdem besser, als jeden Tag so lange durch die Gegend zu fahren. Ich sage das nur weil mir bis ich selbst in der Situation war nicht bewusst war dass es genug Leute gibt die einen auch für einen Monat oder zwei nehmen, denn manchmal findet sich einfach keiner und niemand zahlt gerne noch mehr Miete. Oder man möchte mit wem zusammenziehen, der erst nen Monat später kommt, und sucht genau jemanden zum Überbrücken. Nur so ne Idee :D
    • Sollte es wirklich so kommen, dass Du situationsbedingt erst am 16.11. einziehen kannst, dann zahle für diesen Monat auch nur die Hälfte der Miete. Ist egal, ob im Vertrag 1.11. steht. Der Bezug einer Wohnung fängt mit der Schlüsselübergabe an. Wenn Du am 1.11. keinen Schlüssel hast, dann hast Du diese Wohnung nicht bezogen. Wie Du diesen Schlüssel bekommst, ist einzig Angelegenheit des Vermieters (egal ob Wohnungsgesellschaft oder Einzelperson).
    • 3tmk schrieb:

      Sollte es wirklich so kommen, dass Du situationsbedingt erst am 16.11. einziehen kannst, dann zahle für diesen Monat auch nur die Hälfte der Miete. Ist egal, ob im Vertrag 1.11. steht. Der Bezug einer Wohnung fängt mit der Schlüsselübergabe an. Wenn Du am 1.11. keinen Schlüssel hast, dann hast Du diese Wohnung nicht bezogen. Wie Du diesen Schlüssel bekommst, ist einzig Angelegenheit des Vermieters (egal ob Wohnungsgesellschaft oder Einzelperson).
      Ich denke, so einfach wird dies nicht sein.
      § 536 Abs. 3 BGB:
      "Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend."

      § 536 Abs. 1 und 2 BGB regeln die Mietbefreiung sowie die Mietminderung.
      Das Problem ist, wenn im Vertrag eine Nutzung der Mietssache je nach Situation zwischen dem 1.11 und dem 16.11 vereinbart ist, dann greift § 536 Abs. 3 BGB nicht direkt, da er nicht durch das Recht eines Dritten in der vertragsgemäßen Nutzung eingeschränkt ist. Außerdem kommt da noch ein Punkt hinzu, und zwar
      § 536 b Satz 1 BGB:
      "Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu."

      und
      § 536 b Satz 3 BGB:
      "Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält."

      Letztendlich kommt es darauf an, was im Vertrag steht. Wenn eine Mietzahlung erst bei Schlüsselübergabe vereinbart ist, dann gibt es keine Probleme, dann läuft ein Monat eben vom 16. bis zum 15. des Folgemonats

      Sollst du allerdings tatsächlich die volle Miete für einen halben Monat entrichten, dann wirst du zwar an dein Recht kommen, nur halt nicht ganz so direkt. Entweder über eine Analogiebildung oder über ein paar Ecken, für mich klingt das z.B. nach einem Fall von § 242 Treu und Glauben (wobei unser Professor das ganze Semester davor gewarnt hat, als 2. Semestler Treu und Glauben verwenden zu wollen, das gehe in 90% der Fälle schief :ugly: )
      Ich würde in dem Fall dazu raten, jemanden aufzusuchen, der sich wirklich mit dem Mietrecht auskennt (Anwalt oder entsprechende Organisationen wie z.B dem Deutschen Mieterbund)

      Wie gesagt, alles nur meine Meinung. Ich stecke nicht genug in der Materie drin. Kann gut sein, dass ich etwas im Mietrecht übersehen habe oder der § 536 zu deinen Gunsten ausgelegt wird, etc. ^^
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    • Shadow schrieb:

      3tmk schrieb:

      Sollte es wirklich so kommen, dass Du situationsbedingt erst am 16.11. einziehen kannst, dann zahle für diesen Monat auch nur die Hälfte der Miete. Ist egal, ob im Vertrag 1.11. steht. Der Bezug einer Wohnung fängt mit der Schlüsselübergabe an. Wenn Du am 1.11. keinen Schlüssel hast, dann hast Du diese Wohnung nicht bezogen. Wie Du diesen Schlüssel bekommst, ist einzig Angelegenheit des Vermieters (egal ob Wohnungsgesellschaft oder Einzelperson).
      Ich denke, so einfach wird dies nicht sein.§ 536 Abs. 3 BGB:
      "Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend."

      § 536 Abs. 1 und 2 BGB regeln die Mietbefreiung sowie die Mietminderung.
      Das Problem ist, wenn im Vertrag eine Nutzung der Mietssache je nach Situation zwischen dem 1.11 und dem 16.11 vereinbart ist, dann greift § 536 Abs. 3 BGB nicht direkt, da er nicht durch das Recht eines Dritten in der vertragsgemäßen Nutzung eingeschränkt ist. Außerdem kommt da noch ein Punkt hinzu, und zwar
      § 536 b Satz 1 BGB:
      "Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu."

      und
      § 536 b Satz 3 BGB:
      "Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält."

      Letztendlich kommt es darauf an, was im Vertrag steht. Wenn eine Mietzahlung erst bei Schlüsselübergabe vereinbart ist, dann gibt es keine Probleme, dann läuft ein Monat eben vom 16. bis zum 15. des Folgemonats

      Wenn ich eine Wohnung ab dem 1. eines Monats miete, mir aber der Zutritt zu dieser Wohnung verweigert wird und ich nicht zum 1. dieses Monats einziehen kann, dann kann dies aber kein Mangel nach Bürgerlichen Gesetzbuch sein (ein Mangel ist eher sowas wie "defekte Wasserarmatur", "kaputte Heizung" usw.), sondern es ist eine Nichterbringung einer Leistung. Dem potentiellen Mieter wird der Zutritt verwehrt, er kann die gemietete Sache nicht nutzen... Damit wird die ebenfalls im Mietvertrag vereinbarte Leistung (nämlich das Beziehen der Wohnung) auf Seiten des Vermieters nicht erbracht. Auch wenn "Zutritt verwehrt" erstmal böse klingt und von der Wohnungsgesellschaft sicherlich nicht beabsichtigt ist, so ist es trotzdem die Bringschuld der Wohnungsgesellschaft, eine geordnete Schlüsselübergabe durchzuführen. Es kann nicht sein (und ist auch nirgendwo geregelt), dass ein Nachmieter sich persönlich um die Abholung des Schlüssels beim Vormieter kümmern muss. Und es muss auch nicht explizit im Mietvertrag geregelt sein, dass die Mietzahlung erst bei Schlüsselübergabe beginnt. Als Mietbeginn zählt das, was im Vertrag steht. Kann die gemiete Sache nicht genutzt werden, verringert sich die Miete... In dem Fall um die Hälfte, da der Monat sich auch nicht um zwei Wochen nach hinten verschiebt.
    • 3tmk schrieb:

      Wenn ich eine Wohnung ab dem 1. eines Monats miete, mir aber der Zutritt zu dieser Wohnung verweigert wird und ich nicht zum 1. dieses Monats einziehen kann, dann kann dies aber kein Mangel nach Bürgerlichen Gesetzbuch sein (ein Mangel ist eher sowas wie "defekte Wasserarmatur", "kaputte Heizung" usw.), sondern es ist eine Nichterbringung einer Leistung.
      Die Überschrift des § 536 BGB lautet "Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln"
      Da sich § 536 b BGB auf den § 536 BGB bezieht, ist es Auslegungssache, ob es sich bei den im § 536 b BGB angesprochenen Mängeln um alle möglichen Mängel oder tatsächlich nur um Sachmängel handelt.

      Des Weiteren haben wir so etwas wie Vertragsfreiheit in Deutschland, und wenn Mieter und Vermieter sich vertraglich darauf einigen, dass die Wohnung dem Mieter womöglich erst am 16.11 zur Verfügung steht, der Mietvertrag aber schon ab dem 1.11 in Kraft tritt, dann wirkt diese Regelung so lange dieser das Gesetz nicht entgegensteht; und dann ist der Vermieter auch erst ab dem 16.11 zur Leistung verpflichtet.

      Was die Berechnung des Monats angeht, so besagt § 191 BGB, dass ein Monat 30 Tage sind, sofern das Gesetz sinngemäß nicht etwas anderes meint..
      § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB wiederum spricht nur von der Mietzeit, § 556 b Abs. 1 BGB nur von einzelnen Zeitabschnitten. Kurz: Ich sehe nirgends, dass mit Monat im Mietrecht nur der 1.X - 30.X gemeint ist.

      Was du mir da mit Schlüsselübergabe erzählen willst, versteh ich nicht wirklich. Als ich von Schlüsselübergabe sprach, bezog ich mich, in Ermangelung besserer Worte darauf:

      3tmk schrieb:

      Der Bezug einer Wohnung fängt mit der Schlüsselübergabe an.
      Ob er sich den Schlüssel nun abholt oder er ihm gebracht wird und wer da nun zu was verpflichtet ist, ist in seinem Fall einfach mal absolut irrelevant, da nicht Problempunkt.

      3tmk schrieb:

      Als Mietbeginn zählt das, was im Vertrag steht. Kann die gemiete Sache nicht genutzt werden, verringert sich die Miete... In dem Fall um die Hälfte, da der Monat sich auch nicht um zwei Wochen nach hinten verschiebt.
      Und damit lässt du meine vorigen Erklärungen einfach mal völlig unbeachtet. Wie bereits gesagt, je nachdem, was im Vertrag steht, kann sich ein Monat durchaus um zwei Wochen verschieben, wenn unter Monat lediglich ein Zeitraum verstanden wird. Und ich zumindest sehe nirgendwo im Gesetz, das Mietverträge nur zum 1. eines Monat geschlossen werden dürfen.
      Und wenn er tatsächlich den vom 1.11 an zahlen soll, dann hat er natürlich das Recht zur Mietminderung, allerdings nicht ganz direkt, denn, und hier wiederhole ich mich:

      Shadow schrieb:

      Das Problem ist, wenn im Vertrag eine Nutzung der Mietssache je nach Situation zwischen dem 1.11 und dem 16.11 vereinbart ist, dann greift § 536 Abs. 3 BGB nicht direkt, da er nicht durch das Recht eines Dritten in der vertragsgemäßen Nutzung eingeschränkt ist.
      Sprich, ohne Mangel kein Mangel und somit auch kein Recht zur Mietminderung. Um da hin zu kommen muss man dann andere Pfade beschreiten, welche dann letztendlich zwar bei § 536 Abs. 3 BGB enden, aber bis dahin ist es durchaus ein kleiner Weg durch unser Recht.
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    • Ich habe den Eindruck, dass Du einfach den Sachverhalt nicht verstehst... Das Zitieren von Paragraphen aus dem BGB macht es dabei auch nicht besser, da Du einfach auf der völlig falschen Spur bist!

      Die Überschrift des § 536 BGB lautet "Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln"
      Da sich § 536 b BGB auf den § 536 BGB bezieht, ist es Auslegungssache,
      ob es sich bei den im § 536 b BGB angesprochenen Mängeln um alle
      möglichen Mängel oder tatsächlich nur um Sachmängel handelt.

      Das Thema "Mangel" ist vom Tisch, da es nichts mit Mängel zu tun hat, wenn mir der Vermieter nicht ermöglicht, ein gemietetes Objekt zu nutzen, da es bereits am Zugang zu diesem Mietobjekt scheitert. Es handelt sich um die "Nichterbringung einer vertraglichen Leistung"!



      Shadow schrieb:

      Des Weiteren haben wir so etwas wie Vertragsfreiheit in Deutschland, und wenn Mieter und Vermieter sich vertraglich darauf einigen, dass die Wohnung dem Mieter womöglich erst am 16.11 zur Verfügung steht, der Mietvertrag aber schon ab dem 1.11 in Kraft tritt, dann wirkt diese Regelung so lange dieser das Gesetz nicht entgegensteht; und dann ist der Vermieter auch erst ab dem 16.11 zur Leistung verpflichtet.
      Das tut hier gar nichts zur Sache! Hier in diesem Thread liegt ein konkreter Fall vor! Der Mieter (also der OP) mietet eine Sache ab dem 1.11., damit ist seitens des Vermieters sicherzustellen, dass der Mieter diese Sache auch ab dem 1.11. nutzen kann, sonst handelt es sich um die "Nichterbringung einer Leistung", fertig. Des Weiteren: Niemand der noch bei Verstand ist, wird sich auf eine vertragliche Vereinbarung einlassen, die sich wie in Deinerseits beschriebenen Konstellation nachteilig für den Mieter auswirkt! Wenn schon im Vorfeld bekannt ist, dass die Wohnung erst ab dem 16.11. bezogen werden kann, dann wird wohl kaum ein Mieter sich vertraglich dazu verpflichten wollen, trotzdem die volle Miete zahlen (denn das droht nämlich, wenn das Mietverhältnis bereits zwei Wochen vorher beginnt). Aber das ist auch völlig egal, weil hier im konkreten Fall auch gar nicht davon die Rede ist. Es spielt auch keine Rolle, zu welchem Zeitpunkt das Mietverhältnis beginnt (ob nun zum 1. oder zum 16.), denn irgendwann wird man das Vertragsverhältnis beginnen müssen (sofern sich der OP nicht anderweitig umschaut) und dann HAT die Wohnung bereitzustehen.







      Shadow schrieb:

      Ob er sich den Schlüssel nun abholt oder er ihm gebracht wird und wer da nun zu was verpflichtet ist, ist in seinem Fall einfach mal absolut irrelevant, da nicht Problempunkt.

      Schwachsinn! Es geht nicht darum, ob der Mieter sich den Schlüssel beim Vermieter abholt oder umgekehrt - der Vermieter den Schlüssel vorbeibringt. Es geht darum, dass es nicht Aufgabe des Mieters ist, sich den Schlüssel beim VORMIETER abzuholen. Wenn ich eine Wohnung miete, dann interessiert mich doch nicht, wer vorher in der WOhnung gewohnt hat oder wer im Besitz des Wohnungsschlüssel ist! Mich interessiert nur, dass ICH ab Mietbeginn einen Schlüssel habe und ICH die Wohnung beziehen kann. Und genau HIER besteht doch das Problem! Der Wohnungsschlüssel befindet sich noch beim Vormieter, der VERmieter sieht sich nicht im Stande, sich den Schlüssel beim VORmieter zurückzuholen und diesen dem NEUEN Mieter zu überreichen, damit dieser ab Mietbeginn die Wohnung beziehen kann. Wenn vertraglich aber vereinbart ist, dass das Mietverhältnis ab dem 1. des Monats beginnt und der MIETER vom VERMIETER keinen Schlüssel erhält, dann erbringt der VERMIETER seine Leistung nicht. Ist doch ein einfacher, kausaler Zusammenhang?!





      Shadow schrieb:

      Und damit lässt du meine vorigen Erklärungen einfach mal völlig unbeachtet. Wie bereits gesagt, je nachdem, was im Vertrag steht, kann sich ein Monat durchaus um zwei Wochen verschieben, wenn unter Monat lediglich ein Zeitraum verstanden wird. Und ich zumindest sehe nirgendwo im Gesetz, das Mietverträge nur zum 1. eines Monat geschlossen werden dürfen.
      Und nochmal... Tut hier auch nichts zur Sache, da hier ein konkreter Fall auf BASIS der hier im Thread vorhandenen Informationen behandelt wird.




      Shadow schrieb:

      Und wenn er tatsächlich den vom 1.11 an zahlen soll, dann hat er natürlich das Recht zur Mietminderung, allerdings nicht ganz direkt, denn, und hier wiederhole ich mich:
      Wird durch WIederholen nicht richtiger.




      Shadow schrieb:

      Sprich, ohne Mangel kein Mangel und somit auch kein Recht zur Mietminderung.
      Das Thema "Mängel" ist durch. Das BGB versteht unter Mangel etwas völlig anderes als das Nichtbereitstellen einer gemieteten Sache.





      Shadow schrieb:

      Um da hin zu kommen muss man dann andere Pfade beschreiten, welche dann letztendlich zwar bei § 536 Abs. 3 BGB enden, aber bis dahin ist es durchaus ein kleiner Weg durch unser Recht.
      Diesen "kleinen" Weg bschreitet man aber nicht hobbymäßig indem man BGB-Paragraphen aus Wikipedia kopiert und dies als Rechtsberatung verkauft, ohne wirklich zu wissen, wie diese Paragraphen ausgelegt werden können. Schreibe doch dazu, dass Du Dir nicht sicher bist, aber Artikel zu kopieren ersetzt keine echte Rechtsberatung. Und wirkliche Erfahrung als Laie aber zumindest als Eigentümer/Vermieter von Wohnimmobilien oder als Mieter der schon einmal einen Mieterverein aufgesucht hat, hast Du offenkundig auch nicht.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Colt ()

    • Evilitschi schrieb:

      SilverWolf schrieb:

      Und Geschichte werde ich studieren!
      Ich möchte dich keinesfalls entmutigen, aber mir fällt dazu immer wieder ein, wie der Tutor unseres Geschichte-Leistungskurses, der in dem Fach auch seinen Doktortitel hatte, uns ständig gesagt hat, wir sollen nicht Geschichte studieren. :'D Aber jetzt wo mein anderes Studium fast fertig ist, hab ich mich auch dafür eingeschrieben. Werde zwar garantiert nicht fertig damit und habe es auch nicht vor, aber ich bin schon sehr gespannt. Nächste Woche geht es los!
      Und nochmal zum Thema: Wenn du nicht die ganze Zeit pendeln möchtest, könntest du mal schauen, ob nicht irgendwo in einer WG ein Zimmer frei ist. Ich weiß, du hast gesagt, du bist kein WG-Mensch, aber es ist ja nur vorübergehend und vielleicht ist das ja trotzdem besser, als jeden Tag so lange durch die Gegend zu fahren. Ich sage das nur weil mir bis ich selbst in der Situation war nicht bewusst war dass es genug Leute gibt die einen auch für einen Monat oder zwei nehmen, denn manchmal findet sich einfach keiner und niemand zahlt gerne noch mehr Miete. Oder man möchte mit wem zusammenziehen, der erst nen Monat später kommt, und sucht genau jemanden zum Überbrücken. Nur so ne Idee
      Das höre ich nicht selten :'D Ich weiß ich gehe damit auch ein gigantisches Risiko ein, aber Geschichte ist "leider" das einzige worin ich wirklich gut bin und worin meine Passion liegt, also bleibt mir nichts als das einzugehen. Eigentlich wollte ich noch Kulturwissenschaften oder Slavistik oder etwas in der Richtung dazu nehmen, allerdings nahm mich die Uni so nicht an. Wenns geht werde ich mich aber darum bemühen mehr als nur Geschichte zu machen, eben weil ich ständig hörte "ist ja brotlos"

      An die Sache mit der Kurzzeit-WG hab ich auch schon gedacht, aber ich glaube ich spare dann lieber Geld und lass mich ein Monat rädern und stehe vor dem Hahn auf, damit ich nicht so viel ausgeben muss - muss ja erstmal vorsichtig sein :D Ich hab noch das Glück, dass mein Freund in Bremen wohnt und ich ein Semesterticket habe das bis dahin reicht.

      @André das stimmt! Ich bin dort auch gern, und die Uni soll super sein, also ist alles ideal

      Danke noch an euch, Shadow und 3tmk! Mein Vater rief da nochmal an, und die die für uns zugeteilt ist meinte, es könnte sich vielleicht doch noch machen lassen, dass ich früher einziehe, wenn ich die erste Miete und die Kaution schnellstmöglich überweise. (Ich weiß... das klingt unglaublich ominös und befremdlich.)
      Könnte man einen Teil zurückfordern, wenn ich doch erst am 16.11. einziehe? Und hat sie mir da Stunz erzählt (immerhin besteht der Vertrag ja schon, und das für den 1.11.), oder wäre das wirklich möglich?
    • SilverWolf schrieb:

      Danke noch an euch, Shadow und 3tmk! Mein Vater rief da nochmal an, und die die für uns zugeteilt ist meinte, es könnte sich vielleicht doch noch machen lassen, dass ich früher einziehe, wenn ich die erste Miete und die Kaution schnellstmöglich überweise. (Ich weiß... das klingt unglaublich ominös und befremdlich.)
      Könnte man einen Teil zurückfordern, wenn ich doch erst am 16.11. einziehe? Und hat sie mir da Stunz erzählt (immerhin besteht der Vertrag ja schon, und das für den 1.11.), oder wäre das wirklich möglich?

      Also wenn diese Dame das echt vorgeschlagen hat, dann ist das ein ganz schöner Bullshit. Aber die Wohnungsgesellschaft weiß natürlich, dass Du gerade in einer typischen Studentenstadt (k.A. ob das für Bremen zutrifft) nicht der einzige Interessent wärest... Ich sage mal so (und wiederhole mich dabei): Angenommen Du unterzeichnest jetzt einen Mietvertrag der früher als der 16.11. beginnt und überweist Miete + Kaution, dann MUSST du auch früher einziehen können! Solltest Du nicht früher einziehen können (natürlich ohne dass Du es jetzt hinauszögerst, sondern einfach weil man Dir den Zutritt nicht ermöglichen konnte --> Schlüssel!!), dann kündige schriftlich bei der Wohnungsgesellschaft an, dass Du die Hälfte der bereits getätigten Mietzahlung mit dem Folgemonat (also Dezember) verrechnen wirst, d.h. dass Du im Dezember nur die Hälfte überweisen wirst. Wenn Dir die Wohnungsgesellschaft deswegen dann Probleme machen sollte, gehe zum Mieterverein. Und nochmal: Das ist meine persönliche Erfahrung/Meinung als Mieter/Wohnungseigentümer! Das Thema ist nicht gerade neu für mich... ABER!!! Für eine wirkliche, belastbare Rechtsberatung, halte Dich von Foren fern (selbst Jura-Foren sind gefährlich, solange Du nicht weißt, ob es Du es WIRKLICH mit einem Experten == --> ANWALT <-- für Mietrecht zu tun hast!!! Wichtig! Denn selbst Rechtsanwaltsfachangestellte dürfen offiziell nicht rechtsberatend tätig sein!), sondern suche dir echten rechtlichen Rat bei einem echten Anwalt (mindestens ~100 Euro je Beratungsstunde).
    • SilverWolf schrieb:

      Einen Mietvertrag bekam ich heute - allerdings erst für 1.11.. Darin stand dann auch, dass ich womöglich erst am 16. einziehen kann, wenn der Vormieter den Schlüssel auch in diesem Monat nicht abgeben wird.
      DAS und nichts anderes ist der aktuelle Sachverhalt. Er hat einen Mietvertrag, der ab dem 1.11 gilt aber seine Leistung erst ab dem 16.11 verspricht.

      3tmk schrieb:

      Das Thema "Mangel" ist vom Tisch, da es nichts mit Mängel zu tun hat, wenn mir der Vermieter nicht ermöglicht, ein gemietetes Objekt zu nutzen, da es bereits am Zugang zu diesem Mietobjekt scheitert. Es handelt sich um die "Nichterbringung einer vertraglichen Leistung"!
      Ich weiß ja nicht wie du es siehst, aber meine Rechte hatten bisher weder Wasserrohrbrüche, noch abgedeckte Dächer noch Schimmel in den Ecken. Es steht groß und sogar in fett drüber, dass es um Sach- UND Rechtsmängel geht. Und ein Recht ist kein Wasserrohr, kein Dach und keine Hauswand, es ist - oh Wunder! ein Recht. Und ja, auch da gibt es Mängel.

      3tmk schrieb:

      Des Weiteren: Niemand der noch bei Verstand ist, wird sich auf eine vertragliche Vereinbarung einlassen, die sich wie in Deinerseits beschriebenen Konstellation nachteilig für den Mieter auswirkt! Wenn schon im Vorfeld bekannt ist, dass die Wohnung erst ab dem 16.11. bezogen werden kann, dann wird wohl kaum ein Mieter sich vertraglich dazu verpflichten wollen, trotzdem die volle Miete zahlen (denn das droht nämlich, wenn das Mietverhältnis bereits zwei Wochen vorher beginnt
      Ich verweise einfach mal auf obiges Zitat. Ob du dich bei SilverWolf entschuldigen willst oder nicht musst du selbst wissen.
      Und doch, da wir so etwas wie eine Vertragsfreiheit in Deutschland haben, kann sich ein Mieter vertraglich zur Zahlung eines vollen Monats verpflichten, obwohl er die Sache nur einen halben Monat nutzen kann. Um so etwas gerade zu biegen haben wir andere Rechtsinstitute. Aber zumindest das bürgerliche Recht ist nicht fair und es wird kein voll Geschäftsfähiger in Watte gepackt. Es werden nur wirklich unverhältnismäßige Ungleichmäßigkeiten wieder gerade gebogen.

      3tmk schrieb:

      Diesen "kleinen" Weg bschreitet man aber nicht hobbymäßig indem man BGB-Paragraphen aus Wikipedia kopiert und dies als Rechtsberatung verkauft, ohne wirklich zu wissen, wie diese Paragraphen ausgelegt werden können. Schreibe doch dazu, dass Du Dir nicht sicher bist, aber Artikel zu kopieren ersetzt keine echte Rechtsberatung. Und wirkliche Erfahrung als Laie aber zumindest als Eigentümer/Vermieter von Wohnimmobilien oder als Mieter der schon einmal einen Mieterverein aufgesucht hat, hast Du offenkundig auch nicht.
      Sowas muss ich nicht aus Wikipedia kopieren, das steht auch alles in meinem eigenen BGB :P
      Für den Rest zitiere ich mich einfach mal selbst:

      Shadow schrieb:

      Ich würde in dem Fall dazu raten, jemanden aufzusuchen, der sich wirklich mit dem Mietrecht auskennt (Anwalt oder entsprechende Organisationen wie z.B dem Deutschen Mieterbund)

      Wie gesagt, alles nur meine Meinung. Ich stecke nicht genug in der Materie drin. Kann gut sein, dass ich etwas im Mietrecht übersehen habe oder der § 536 zu deinen Gunsten ausgelegt wird, etc.
      EDIT:
      Ok inzwischen hat sicher Sachverhalt zu dem geändert:

      SilverWolf schrieb:

      Mein Vater rief da nochmal an, und die die für uns zugeteilt ist meinte, es könnte sich vielleicht doch noch machen lassen, dass ich früher einziehe, wenn ich die erste Miete und die Kaution schnellstmöglich überweise. (Ich weiß... das klingt unglaublich ominös und befremdlich.)
      Könnte man einen Teil zurückfordern, wenn ich doch erst am 16.11. einziehe? Und hat sie mir da Stunz erzählt (immerhin besteht der Vertrag ja schon, und das für den 1.11.), oder wäre das wirklich möglich?
      An der Materie ändert das alles absolut nichts. Er hat nach wie vor einen Mietvertrag mit Gültigkeit ab dem 1.11, welcher seine Leistung ab dem 16.11 verspricht. Dazu kommt jetzt eine mündliche Ergänzung, die darauf abzielt, ihn unter Druck zu setzen, aber de facto nichts verspricht. Er hat jetzt also quasi einen Mietvertrag mit Gültigkeit ab dem 1.11, welcher seine Leistung ab dem 16.11 verspricht seine Leistung vielleicht vor dem 16.11 in Aussicht stellt.
      Ich bin ganz ehrlich, ich finde die Aussage der guten Dame genauso wackelig, wie bereits den vorherigen Mietvertrag. Es ändert sich zumindest für dich nichts, allerspätestens ab dem 16.11 hast du einen Anspruch auf die Leistung, vielleicht bekommst du sie aber auch schon vorher. Die überzahlte Miete wirst du sehr wahrscheinlich zurückverlangen können, damit solltest du dich allerdings wirklich an einen Anwalt wenden.

      EDIT die 2.

      3tmk schrieb:

      Für eine wirkliche, belastbare Rechtsberatung, halte Dich von Foren fern (selbst Jura-Foren sind gefährlich, solange Du nicht weißt, ob es Du es WIRKLICH mit einem Experten == --> ANWALT <-- für Mietrecht zu tun hast!!! Wichtig! Denn selbst Rechtsanwaltsfachangestellte dürfen offiziell nicht rechtsberatend tätig sein!), sondern suche dir echten rechtlichen Rat bei einem echten Anwalt (mindestens ~100 Euro je Beratungsstunde).
      Zumindest das unterschreibe ich.

      3tmk schrieb:

      Angenommen Du unterzeichnest jetzt einen Mietvertrag der früher als der 16.11. beginnt und überweist Miete + Kaution, dann MUSST du auch früher einziehen können! Solltest Du nicht früher einziehen können
      Das stimmt wieder nicht. Sie hat ganz offensichtlich nie versprochen, dass er früher einziehen können wird, sie hat lediglich von der Möglichkeit gesprochen, dass es womöglich dazu kommen könnte. Zudem hat die Leistung des Einen nichts mit der Leistung des Anderen zu tun. Die sofortige Zahlung der Miete würde lediglich die Zustimmung zu einer Vertragsergänzung bedeuten und gleichzeitig seine daraus entstehende Verpflichtung erfüllen. Daraufhin würde die Wohnungsgesellschaft zu ihrem Teil verpflichtet. Und dieser ist lediglich "mal zu schauen, ob es nicht vielleicht früher geht".
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      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Shadow ()

    • Shadow schrieb:

      DAS und nichts anderes ist der aktuelle Sachverhalt. Er hat einen Mietvertrag, der ab dem 1.11 gilt aber seine Leistung erst ab dem 16.11 verspricht.
      Und nochmal: Wenn der Vermieter die Leistung erst ab dem 16.11. verspricht, dann muss der Mieter für den ersten Monat auch nur die Hälfte der Miete zahlen. Eine Klausel "der Vertrag gilt ab 1.11. aber eigentlich kann die Sache erst ab dem 16.11. genutzt werden" ist ziemlich haltlos, wenn dies implizieren soll, dass die Leistung nur einseitig erbracht werden muss: Der Mieter zahlt die volle Miete, nutzt die Sache aber nur den halben Monat.

      Shadow schrieb:

      Ich weiß ja nicht wie du es siehst, aber meine Rechte hatten bisher weder Wasserrohrbrüche, noch abgedeckte Dächer noch Schimmel in den Ecken. Es steht groß und sogar in fett drüber, dass es um Sach- UND Rechtsmängel geht. Und ein Recht ist kein Wasserrohr, kein Dach und keine Hauswand, es ist - oh Wunder! ein Recht. Und ja, auch da gibt es Mängel.
      Ja, um Mängel geht's auch nicht, weder um Rechts- noch um Sachmängel. Wenn man einen Rechtsmangel vorwerfen kann, dann diese ominöse "Voller Preis bei halber Leistung"-Klausel im Mietvertrag.


      Shadow schrieb:

      Ich verweise einfach mal auf obiges Zitat. Ob du dich bei SilverWolf entschuldigen willst oder nicht musst du selbst wissen.
      Und doch, da wir so etwas wie eine Vertragsfreiheit in Deutschland haben, kann sich ein Mieter vertraglich zur Zahlung eines vollen Monats verpflichten, obwohl er die Sache nur einen halben Monat nutzen kann.
      Dann zeige mir mal, wo steht, dass sich der OP auch darauf eingelassen hat. Es geht hier nicht um das, was möglich wäre, sondern um den aktuellen Sachverhalt.



      Shadow schrieb:

      Für den Rest zitiere ich mich einfach mal selbst:
      Toller Rat! Aber erstmal aus dem BGB zitieren, nicht?!
    • 3tmk schrieb:

      Und nochmal: Wenn der Vermieter die Leistung erst ab dem 16.11. verspricht, dann muss der Mieter für den ersten Monat auch nur die Hälfte der Miete zahlen. Eine Klausel "der Vertrag gilt ab 1.11. aber eigentlich kann die Sache erst ab dem 16.11. genutzt werden" ist ziemlich haltlos, wenn dies implizieren soll, dass die Leistung nur einseitig erbracht werden muss: Der Mieter zahlt die volle Miete, nutzt die Sache aber nur den halben Monat.
      Und es ist trotzdem möglich. Und ich wiederhole mich erneut, solche Ungerechtigkeiten zu lösen ist Aufgabe anderer Rechtsinstitute und Normen, in diesem Fall höchstwahrscheinlich Treu und Glauben.

      3tmk schrieb:

      Dann zeige mir mal, wo steht, dass sich der OP auch darauf eingelassen hat. Es geht hier nicht um das, was möglich wäre, sondern um den aktuellen Sachverhalt.
      Ernsthaft jetzt?

      SilverWolf schrieb:

      Einen Mietvertrag bekam ich heute - allerdings erst für 1.11.. Darin stand dann auch, dass ich womöglich erst am 16. einziehen kann

      SilverWolf schrieb:

      (immerhin besteht der Vertrag ja schon, und das für den 1.11.)
      Mal eine generelle Frage vor den nächsten beiden Punkten: Hast du dich jemals etwas intensiver mit unserem Recht auseinander gesetzt?

      3tmk schrieb:

      Wenn man einen Rechtsmangel vorwerfen kann, dann diese ominöse "Voller Preis bei halber Leistung"-Klausel im Mietvertrag.
      Ein Rechtsmangel ist die Beschränkung eines Rechtes durch das Recht eines Dritten.
      Sprich, wenn ein Vertrag vorläge, der ihm garantiert einen Zugang zur Wohnung ab dem 1.11 sichert, der Vormieter aber noch einen gültigen Mietvertrag für den 1.11 hat, dann wird das Recht von SilverWolf durch das Recht des Vormieters beschnitten. Dies liegt aber nicht vor, und deshalb findet der § 536 BGB, welcher die Mietminderung in einem solchen Fall erlauben würde, keine direkte Anwendung.

      3tmk schrieb:

      Toller Rat! Aber erstmal aus dem BGB zitieren, nicht?!
      Unsere Gesetze bedürfen der Auslegung. Ich habe aus Normen dem BGB zitiert, ja. Und ich habe dazugeschrieben, was ich glaube, wie diese Anwendung finden. Die Normen so wie sie sind, bleiben gleich und können daher von jedem zitiert werden. Ich habe lediglich darauf aufmerksam gemacht, dass ich in meiner Auslegung nicht sicher bin und er sich dafür einen Spezialisten suchen soll.
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    • SilverWolf schrieb:

      Das höre ich nicht selten :'D Ich weiß ich gehe damit auch ein gigantisches Risiko ein, aber Geschichte ist "leider" das einzige worin ich wirklich gut bin und worin meine Passion liegt, also bleibt mir nichts als das einzugehen.
      Ich wollte dich wie gesagt nicht entmutigen und implizieren es sei ein brotloses Fach, nur werd ich die Sache mit meinem Geschichtelehrer wohl nie vergessen und fand sie ganz lustig und passend. Aber noch ein Kommentar dazu: Auch wenn das was ich dann statt Geschichte studiert habe ebenso sehr interessiert hat, hängt es mir jetzt nach 5 Jahren zum Hals raus, und dann wird das auch noch mein Beruf sein. Bin mir inzwischen nicht mehr sicher, ob man wirklich "sein Hobby zum Beruf" machen sollte, denn dann verliert man irgendwie den Spaß dran. Aber jetzt kling ich schon wieder so negativ und das war nicht die Absicht, ich wünsche dir viel Spaß dabei :D

      SilverWolf schrieb:

      Ich hab noch das Glück, dass mein Freund in Bremen wohnt und ich ein Semesterticket habe das bis dahin reicht.
      Na das ist natürlich auch gut und erleichtert die Situation. Er wird wohl sicher etwas Platz in seinem Bett haben ;)