Adoption der Halbschwester

    • Adoption der Halbschwester

      Ich bräuchte mal Rat. Ich habe nämlich einen Brief vom Amtsgericht bekommen, da meine Halbschwester sich adoptieren lassen will.

      Ich zitiere mal den Brief:

      Sehr geehrter Herr

      in Sachen

      (Adoptivvaters der Schwester)
      (Halbschwester)
      RA (was auch immer das heißt)
      haben die Beteiligten übereinstimmend die Adoption der Frau (Halbschwester) durch Herrn (Adoptivv.) beantragt mit den Wirkungen einer Minderjährigenannahme.

      Diesbezüglich besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.06.2010

      ....


      Was bedeutet das jetzt für mich?
      Wir haben da angerufen und eine meinte ich wär dann mit dem verwand. Aber eine andere meinte das Gegenteil.

      Vielleicht kennt sich jemand damit aus :)
    • RA steht für Rechtsanwalt, soviel kann ich dir sagen.

      Deine Halbschwester und ihr künftiger Adoptivvater haben sich darauf geeinigt, dass diese Adoption stattfinden soll.

      Wie konkret jetzt Verwandtschaftsverhältnisse zu dir gegeben sind, kann ich so nicht sagen, ich hatte noch kein konkretes Familienrecht, hier könnte ein Fachanwalt für FRt helfen, wozu ich im übrigen auch raten würde, da ich nicht abschätzen kann inwieweit dich das rechtlich betrifft.
      Original von Sirius
      "Leise rollt ein Spambusch durch die Threadwüste,
      während ein einsamer Cowboy auf seiner Mundharmonika
      das Lied vom schließenden Moderator spielt.
      "

      ~ Bye folks. I enjoyed these past years within this community. 9 years ♥ ~
    • Diesbezüglich besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.06.2010


      Ich kann dir da leider auch nichts konkretes sagen, aber das heißt wohl soviel wie "Wenn du nen Einwand dagegen aufbringst, kannst du dich noch bis zu dem Datum melden."

      Die Antwort ganz unten "Antwort auf Nachfrage vom Anwalt" von hier könnte dir vielleicht helfen.

      Sehr geehrte Fragestellerin,
      bei der Volljährigenadoption (auch der mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme) ist keine Zustimmung der leiblichen Eltern erforderlich (§§ 1768, 1747 BGB). Auch wenn keine Zustimmung von ihnen erforderlich ist, sind die leiblichen Eltern bei der Volljährigenadoption mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme dennoch am Verfahren zu beteiligen, da jedenfalls aber deren Interessen bei der Entscheidung mit zu berücksichtigen sind.


      Ansonten vielleicht mal in speziellen Foren nachfragen. Da wird einem in der Regel recht schnell geholfen.
      Yay4teh pseudo-sig