Dumme Fragen - es gibt sie DOCH!

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    • Könnte man eigentlich in einem Tierheim o.ä. ein Wirtschaftspraktikum machen? Vorausgesetzt natürlich, dass man da etwas Einblick in deren Wirtschaft bekommt(Also z.B. auch in der Buchhaltung ist und nicht nur bei den Tieren), aber irgendwie müssen die ja auch Wirtschaften, sonst sind die ja pleite.
    • Ich glaube, das kommt dann ganz darauf an, wie sie dich dort einsetzen.
      Wenn sie dir quasi die wirtschaftlichen Aspekte während des Praktikums näherbringen, könnte man das schon als Wirtschaftspraktikum bezeichnen. Wenn du dann aber damit garnichts am Hut hast und nur Tiere pflegst etc., wohl eher nicht.
      Es kommt nicht darauf an wo man Praktikum macht, sondern was man macht :D
    • Vorab: Ja, ich hab gegooglet und die Seite meiner tollen Fluggesellschaft liefert nicht den Hauch einer Information.

      Hat jemand Erfahrungen mit Übergepäck bei Flügen? Wie viel zahlt man da pro Kilogramm? Mir ist schon klar, dass das von Fluggesellschaft zu Fluggesellschaft variiert, aber es geht mir gerade um einen Richtwert.
    • Boah... gute Frage...
      Er hatte es nicht erraten, oder?
      Wer hat ihm den Zettel verpasst? Ich glaub, das würd schon weiterhelfen :'D
      Ich glaub es war irgendwas, wo ich 10x draufgeschaut habe und trotzdem nicht wusste, wer es ist.
      AHHH!!!!! doch! jetzt :D
      Hier... der Scientology Typ, oder?
    • Hängt von den Sprachen ab, die du kannst und für wen du arbeitest. Englisch ist z.B. nicht ganz so gut bezahlt, da das eine Sprache ist, die viele können. Je seltener die Sprache ist, die du kannst, desto besser kannst du sie dir entlohnen lassen.
      Hinzu kommt auch nochmal für wen du arbeitest. Bei der EU ist es ein fester Job der richtig gut verdient, wenn man frei Bücher u.Ä. übersetzt, muss man sich von Gelegenheitsjob zu Gelegenheitsjob hangeln und wird auch nicht so brilliant gut bezahlt.
    • Ich habe auch mal eine dumme Frage in Kurzfassung:

      Also, ich kenne da jemanden, der einen neuen Drucker vor kurzem kaufte. Dieser war defekt, also ging die besagte Person zurück zum Laden mit dem Teil. Merkwürdigerweise ging dort das Gerät wieder. Also nahm sie ihn wieder mit. Zuhause ging er dann wieder nicht.
      So, die Person brachte das Ding nun wieder zurück und die wollten es jetzt innerhalb von 2 Wochen reparieren.
      Obwohl es dieser Person nicht in den Kram passte und sie aber scheinbar dringend einen Drucker benötigt, ließ sie das Teil nun da und beschwert sich aber über die Geschichte.
      Jetzt ist meine Frage, ob man immer noch in den Laden gehen kann und eine Erstattung in Anspruch oder Rücktritt vom Kaufvertrag nehmen kann, obwohl man der Reparatur mehr oder weniger zustimmte?

      Ich habe irgendwie wenig Ahnung gerade von den Rechten und würde aber gerne besagter Person irgendwie helfen. Ich hatte bisher nie Probleme, defekte Ware umzutauschen.
      Wär ganz nett, wenn mich jemand aufklären könnte, bevor ich morgen unwissend Leute anmecker. xD

      Fish and plankton and sea greens and protein from the sea.
    • Vertragsrechtlich dürfte das ungefähr so aussehen:

      Der Verkäufer hat das Recht zweimal nachzubessern. Erst wenn die zweite Nachbesserung schief geht (also das dritte Gerät bzw. das Gerät zum dritten Mal mangelhaft ist), gibt's ein Recht zum Rücktritt von Kaufvertrag.
      Recht auf Erstattung hat man nur in den ersten 14 Tagen nach Kauf.
      Also muss dein Kollege da leider in den sauren Apfel beißen und den selben Drucker vom selben Verkäufer wieder bekommen.

      Und nun ein kleiner Anhang aus Omens Rechtsstudio:
      Wie kann man so eine Situation vermeiden?
      Prinzipiell hat der Käufer das Recht zu wählen, ob man als Nachbesserung Reparatur oder Neulieferung wählen möchte. Das Wahlrecht hat man nicht, wenn eine der beiden Möglichkeiten unverhältnismäßige Kosten verursacht (dann darf der Verkäufer die günstigere Variante wählen). Ich bezweifle im Übrigen, dass das hier der Fall ist, aber wenn man einmal einer Reparatur zugestimmt hat, kommt man davon wohl nicht mehr los. Neulieferung dürfte i.d.R. viel schneller gehen, weil's eben einfach nur ein Gang ins Lager und zurück und keine komplette Reparatur ist.

      Das hat aber nichts mit der Garantie zu tun, die man gegenüber dem Hersteller und nicht dem Verkäufer ausübt, und die bei >6 Monaten nach Vertragsschluss (=Kauf) i.d.R. reine Kulanz des Herstellers ist.
      Eigentlich sollte man so Zeug immer mit den vertragsrechtlichen Ansprüchen ggü. dem Verkäufer regeln. Wenn einmal ne Garantie-Reparatur drin war, kann sich der Verkäufer bei den "2 fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen" recht angenehm rausreden. indem er einen 2. oder 3. Mangel auf die schlechte Reparatur des Herstellers schiebt. Klar kann man noch ein paar Mal über die Garantie reparieren lassen, vom Kaufvertrag zurücktreten wird aber schwierig.

      Besagte Person könnte aber vielleicht noch einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung haben, wenn er eben irgendeinen Schaden hat (z.B. entgangener Gewinn weil der neue Bestsellerroman nicht ausgedruckt konnte und somit die Deadline verpasst hat). Das dürfte sogar recht gut durchgehen, aber sicher bin ich mir nicht. Dafür ist mein Rechtszeug aus der Uni zu lang her.

      Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
      Top 4™ Agathe
      Oder: Who the fuck is Team Rocket?
    • Vielen lieben Dank für deine ausführliche Antwort.

      Original von Omen

      Recht auf Erstattung hat man nur in den ersten 14 Tagen nach Kauf.


      Na ja, das Gerät wurde letzten Freitag erst gekauft und war wohl schon gleich beim ersten Ausprobieren nicht funktionsfähig.
      Ich weiß nur immer noch nicht, wie das nun ist. Die Person hat ja der Reparatur zugestimmt und somit kommt der Verkäufer ja seinen Pflichten nach.
      Sie hätte also einfach die Reparatur verweigern können wegen beispielsweise privater Dringlichkeit (in dem Fall für Bewerbungen, weiß nicht, ob sowas dann "gilt")?

      Auf der anderen Seite verstehe ich es auch nicht, weil das Gerät in einer bundesweit bekannten Elektrofachmarktfiliale gekauft wurde und ich mir gut vorstellen kann, dass die ein paar mehr dieser Geräte auf Lager haben müssten.

      Ich werde das erstmal so weitergeben. Vielen Dank nochmal!

      P.S. Bitte ändere deine Signatur nie.

      Fish and plankton and sea greens and protein from the sea.
    • Original von Floyd
      Vielen lieben Dank für deine ausführliche Antwort.

      Original von Omen

      Recht auf Erstattung hat man nur in den ersten 14 Tagen nach Kauf.


      Na ja, das Gerät wurde letzten Freitag erst gekauft und war wohl schon gleich beim ersten Ausprobieren nicht funktionsfähig.


      Dass dann besagter Person eine Reparatur angedreht wurde, ist schon etwas widerlich.
      Dein Rückgaberecht in den ersten 14 Tagen muss keine Begründung enthalten. Es muss allerdings in der Zustand wie beim Verkauf sein (das Gerät an sich, nebensächliche Dinge wie Verpackung usw. müssen nicht erhalten bleiben). In diesem Punkt bin ich mir aber nicht sicher, genauso wie bei der Frage, ob bei einem Defekt die Beweislast beim Verkäufer oder beim Käufer liegt. D.h., ob der Verkäufer dir nachweisen muss, dass du den Defekt zu verantworten hast, wenn er dir dein Rückgaberecht aberkennt oder du nachweisen musst, dass der Defekt schon beim Kauf vorhanden war, um immer noch von deinem Rückgaberecht Gebrauch machen zu können). Ich glaube aber (und das ist nur ein Gefühl durch den ganzen Vibe über Käuferschutz im BGB), die Beweislast liegt beim Verkäufer.


      Ich weiß nur immer noch nicht, wie das nun ist. Die Person hat ja der Reparatur zugestimmt und somit kommt der Verkäufer ja seinen Pflichten nach.
      Sie hätte also einfach die Reparatur verweigern können wegen beispielsweise privater Dringlichkeit (in dem Fall für Bewerbungen, weiß nicht, ob sowas dann "gilt")?

      Auf der anderen Seite verstehe ich es auch nicht, weil das Gerät in einer bundesweit bekannten Elektrofachmarktfiliale gekauft wurde und ich mir gut vorstellen kann, dass die ein paar mehr dieser Geräte auf Lager haben müssten.


      Die Pflichten des Verkäufers aus einem Kaufvertrag sind, Besitz und Eigentum an einer sach- und rechtsmangelfreien Ware zu übergeben (§433 BGB). Hier ist die Pflicht der Sachmangelfreiheit verletzt. Der Käufer kann also Nachbesserung verlangen (§ 437 Abs. 1 BGB).
      Als Nachbesserung gibt es entweder Reparatur oder Neulieferung (einfach nur ein anderes funktionierendes, mindestens gleichwertiges Gerät rausrücken). Welche der beiden Arten der Nachbesserung geschehen soll, darf der Käufer entscheiden. Angabe von Gründen oder sonstwas ist nicht vorgesehen und damit auch nicht notwendig (§439 I). Der Verkäufer muss dann eben das tun, was der Käufer sich ausgesucht hat, außer es ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden. Dann darf er eben das andere machen (§439 III).
      Beispiel: Wenn man einen neuen Porsche kauft, bei dem ein Scheinwerferlicht kaputt ist, wirst du keine Neulieferung bekommen, sondern der Händler wird reparieren dürfen.
      Ich bezweifle stark, dass es bei einem haushaltsüblichen Drucker auch nur in die Nähe der Unverhältnismäßigkeit kommen kann. Aber im Endeffekt wird's für die wohl 5 Euronen günstiger sein, das Teil zu reparieren und dann wird das halt mit einem Kunden, der seine Rechte nicht explizit in Anspruch nimmt, gemacht.

      Ich empfehle einfach mal jedem, sich die Paragraphen §§433, 437 Abs. 1 und 439 I BGB zu merken. In die Situation rennt man ja doch irgendwann rein und wenn man im Laden dann die Paragraphennummern nennen kann, werden solche Späße mit einem wohl nicht geschehen. Natürlich gibt's noch weitere Regeln und Ausnahmen, aber die sprengen hier den Rahmen und mit den paar Zahlen hat man schon echt viele Fälle, die einem so widerfahren, abgedeckt.

      P.S. NIEMALS!
      Top 4™ Agathe
      Oder: Who the fuck is Team Rocket?